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Einkaufsbedingungen der Schlenk – Gruppe
Ausgabe 11/2002
- Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen.
Abweichende Bedingungen des Verkäufers haben nur Geltung, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden etc. sowie Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch schriftliche Bestätigungen für uns bindend.
Wird nach Muster geliefert, so sehen wir die Eigenschaften des Musters als Beschaffenheitsangabe an. Ebenso sehen wir Leistungsbeschreibungen des Verkäufers als Beschaffenheitsangaben an.
Sofern unsere Bestellungen schriftliche Bestätigungen mündlicher Vereinbarungen darstellen, sind solche Einwendungen gegen den Inhalt unserer Bestätigungsschreiben ausgeschlossen, die nicht binnen sechs Werktagen nach Datum des Bestätigungsschreibens bei uns eingegangen sind.
- Alle vereinbarten Preise verstehen sich geliefert frei Haus ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und einschließlich Verpackung. Zahlungsverpflichtungen, die ursprünglich in Deutscher Mark oder einer anderen Währung der an der Europäischen Union teilnehmenden Staaten begründet werden, sind nach Einführung des Euro in Euro zu dem jeweiligen offiziellen Umrechnungskurs zu erfüllen.
Eine Verpflichtung zur käuflichen Übernahme von Packmitteln besteht für uns nicht. Auf Wunsch wird Verpackung unfrei an den Lieferanten zurückgesandt, wobei wir für Beschädigungen nicht haften.
- Rechnungen des Verkäufers werden netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, Rechnungsempfang und Gutbefund bezahlt. Erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware, so ist ein Skonto von 3% vereinbart. Wir sind in jedem Falle berechtigt, beanstandetes Material solange zurückzuhalten bis sämtliche unserer Forderungen vorab erfüllt wurden.
Haben wir vorgeleistet (insbesondere Anzahlungen, Bankgarantien, Vorkasse), sind wir berechtigt, ab Fälligkeit der Lieferung ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 12%, zu berechnen. Dem Verkäufer ist der Nachweis vorbehalten, ein Zinsschaden sei nicht oder wesentlich geringer entstanden. Sämtliche Forderungen gegen uns können auch durch Aufrechnung mit Forderungen der Schlenk-Gruppe (derzeit Carl Schlenk AG, Schlenk Metallpulver GmbH & Co. KG, und Schlenk Metallfolien GmbH & Co. KG) getilgt werden. Vergütungen für wesentliche oder vertragstypische Leistungen, denen keine entsprechende Gegenleistung desVertragspartners gegenübersteht, können verweigert bzw. zurückgefordert werden.
- Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit, Lieferfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Verkäufers Anlass geben, so sind wir berechtigt, unabhängig von der Laufzeit etwa vereinbarter Lieferfristen, alle offen- stehenden Lieferungen sofort fällig zu stellen, bereits geleistete Vorauszahlungen zurückzufordern und die weitere Bezahlung von Zahlungen auf den Kaufpreis von Vorauslieferungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Leistet der Verkäufer einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, können wir die gesetzlichen Rechte der §§ 323, 325 BGB geltend machen. Im Falle der Stellung eines begründeten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers sind wir zusätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Beschränkung auf die Geltendmachung von Rücktritt oder Schadensersatz ist nicht vereinbart.
- Kalendermäßig bestimmte und bestimmbare Liefertermine sind fix vereinbart. Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns aufgegebene Bestimmungsort. Für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gilt der Eingang des Materials am Bestimmungsort als maßgeblich.
Bei nicht rechtzeitiger Lieferung wird als Mindestbetrag des Schadensersatzes ein Terminsicherungsbetrag in Höhe von 0,1% der Auftragssumme pro verstrichenem Werktag, höchstens aber 8% vereinbart.
- Für die Abrechnung ist das vom Käufer ermittelte Nettogewicht maßgebend. Achsverwiegungen bzw. Ermittlung des Gewichts für Schiffsladungen durch Voll- und Leereiche im Löschhafen sind zulässig.
Vereinbarte Globalabzüge für Verschmutzungen, Nässe und/oder durch Wiegen oder Eiche ermittelte Schuttmengen werden zur Ermittlung des Abrechnungsgewichts vom festgestellten Gewicht abgezogen.
- Die dem Käufer bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden als Weigerkosten von dem Verkäufer in Höhe der bei Vertragsabschluß getroffenen Vereinbarung oder auf Nachweis erstattet. Ferner trägt der Verkäufer Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen. Gewährleistungspflichten gegenüber unseren Abnehmern trägt der Verkäufer, soweit die Ansprüche auf Fehlern seiner Lieferung beruhen. Das Recht zur Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind bei Vorliegen eines Nacherfüllungsanspruches nicht ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Der Verkäufer leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
- Die gelieferte Ware wird bei Lieferung unser vorbehaltloses Eigentum. Einfacher oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nicht vereinbart.
Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Abnehmers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Tritt der Verkäufer seine Geldforderung gegen den Käufer entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Abnehmer kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Verkäufer oder Dritten leisten.
- Der Verkäufer garantiert, dass das gelieferte Material frei von ionisierender Strahlung ist, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht. Eine ionisierende Strahlung ist vorhanden, wenn durch ein geeignetes Messgerät ein über die Umgebungshintergrundstrahlung hinausgehender Wert festgestellt wird.
- Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) stehen, unabhängig davon, wer die Herstellungskosten übernimmt, im Eigentum des Käufers und sind an diesen auf erstes Anfordern herauszugeben, wenn der Liefervertrag abgewickelt/beendet ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, mit der Ankunft der Ware bei der Lieferadresse auf den Käufer über.
- Werden bei Gemeinschaftsentwicklungen gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und/oder geheimhaltungsbedürftiges Know-how erarbeitet, so steht dem Käufer mit Kaufpreiszahlung das alleinige, zeitlich und örtliche unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Der Verkäufer verzichtet für die ersten zehn Werktage nach Ablieferung der Ware auf den Einwand, eine von uns ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet.
- Alle Verträge werden unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass für den Käufer erforderliche behördliche Genehmigungen erteilt werden.
- Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Nürnberg, für die Verpflichtungen des Verkäufers der Bestimmungsort. Der Gerichtsstand, auch für Klagen aus Wechsel- und Scheckprozess, ist Nürnberg, soweit der Verkäufer Kaufmann ist. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsrecht und UN-Kaufrecht (CISG) sind in jedem Falle ausgeschlossen.
- Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallende Daten werden in Dateien gespeichert und zwischen Konzerngesellschaften ausgetauscht.
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