1.) Geltung
Für alle - auch zukünftigen - Verträge und Angebote gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen, auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich hierauf berufen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers haben nur Geltung, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
2.) Angebot und Auftrag
Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zur endgültigen Annahme durch Auftragsbestätigung.
Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden etc. sowie Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
Als Beschaffenheit der Ware vereinbart ist nur, was individuell und schriftlich bei Vertragsabschluß verabredet wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes sowie
Datenblätter gelten weder als Beschaffenheitsgarantie noch als Beschaffenheitsangabe. Dies gilt ebenso für die Eigenschaften übersandter Muster. Muster werden stets nur zu Informationszwecken versandt. Garantien oder Beschaffungsverpflichtungen werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurden. Es gilt jeweils nur die letzte Auftragsbestätigung. Vorhergehende Auftragsbestätigungen verlieren ihre Gültigkeit mit Absendung einer neuen Auftragsbestätigung.
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder ihrer sonstigen Kenntnis und endet 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
3.) Lieferung
(3.1) Bei der Lieferung von Metallfolien darf von der Auftragsmenge plus/minus 10 % abgewichen werden, bei Kleinaufträgen unter 50 kg sind größere Mengentoleranzen zulässig. Handelsübliche Über- und Unterlängen sowie auch Teillieferungen sind zulässig.
(3.2) Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers Anlaß geben, so können wir sofortige Zahlung, Zahlung bei Lieferung oder Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen. Kommt der Abnehmer dem berechtigten Verlangen nicht nach, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Im Falle der Stellung eines begründeten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers sind wir zusätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3.3) Die Lieferzeitangabe setzt ungehinderte Fertigung voraus und gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft angezeigt ist. Lieferzeitangaben gelten nicht als Fixtermine, sondern als Eingrenzungen des angestrebten Leistungszeitraumes. Dies gilt auch für kalendarisch bestimmte Termine. Etwas anderes gilt nur für den Fall, daß Lieferzeiten ausdrücklich als Fixtermine zugesichert werden. Eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Lieferung ist nicht vereinbart.
(3.4) Die Angabe einer Lieferzeit erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, zum Beispiel Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten und Arbeitskampffolgen, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferzeit, auch innerhalb eines Lieferverzuges, angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Bei solchen Hindernissen, die wir dem Abnehmer unverzüglich mitteilen, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.
(3.5) Wir liefern unfrei ab Werk, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wird. Mehrkosten für Eilgut-/ Expressgut- oder Termingutversand werden in jedem Fall dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
(3.6) Die Versandart wird bei freien Sendungen nach bestem Ermessen ausgewählt. Ansonsten richten wir uns soweit wie möglich nach dem Wunsch des Abnehmers.
4.) Preise
(4.1) Soweit nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, ist für die Berechnung jeweils der Börsenpreis am Liefertag maßgebend. Liefertag ist der Tag, an dem die Ware das Werk/Lager verläßt.
(4.2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als acht Wochen liegen oder sich die Herstellungskosten aufgrund von Steigerungen insbesondere der Lohn- und Materialkosten erhöhen. Die Preiserhöhung muß den tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen angemessen sein.
(4.3) Die am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuer tritt zum vereinbarten Preis hinzu. Für vom Abnehmer bereit gestelltes Vormaterial wird Umsatzsteuer nicht berechnet. Sollte von der Finanzbehörde nachträglich festgestellt werden, daß ein steuerbarer Umsatz vorlag, hat der Abnehmer die Umsatzsteuer nachzuentrichten.
(4.4) Unsere Verpackungen sind in der Regel Einweggebinde und im Preis eingeschlossen. Spezialgebinde - insbesondere Europaletten, Spezialgebinde für Aluminium-, Kupferpulver und Rogaltypen und Spulen und Kerne für Walzwerkserzeugnisse - werden dem Empfänger nur leihweise überlassen. An diesen Verpackungsmitteln behalten wir das Eigentum. Sie sind unverzüglich nach Entleerung an die Verladeadresse zurück zu senden. Die hierfür gültige Anschrift ist aus der Originalrechnung und/oder unserer Leihembalagerechnung zu entnehmen. Beschädigte bzw. nicht retournierte Leihembalagen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
5.) Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch bei Verlassen des Werkes/Lagers auf den Abnehmer über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt.
6.) Fälligkeit
(6.1) Lieferungen sind zahlbar und fällig innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt von Ware und Rechnung es sei denn, es wird in der Auftragsbestätigung hiervon ausdrücklich abgewichen. Der Abnehmer befindet sich ab dem 15. Tag nach Erhalt von Ware und Rechnung in Zahlungsverzug.
(6.2) Bei Zahlungsverzug des Abnehmers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Abnehmer darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen.
(6.3) Das Gleiche gilt, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder in Kreditverfall gerät.
(6.4) Ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs gelten hinsichtlich der Verzugszinsen die gesetzlichen Regelungen.
(6.5) Wechsel werden nur unter der Voraussetzung der Diskontfähigkeit und nur nach individueller Vereinbarung erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest, angenommen.
(6.6) Ein Skonto ist nicht vereinbart.
(6.7) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Abnehmer dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im übrigen kann der Abnehmer, der nicht Verbraucher ist, nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
7.) Eigentumsvorbehalt
(7.1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, inklusive der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Schlenk-Gruppe (derzeit Carl Schlenk AG, Schlenk Metallic Pigments GmbH, Schlenk Metallfolien GmbH & Co. KG und deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften), insgesamt, auch künftiger, unser Eigentum. Zu den Forderungen zählen auch Nebenforderungen wie Liefer-, Wechsel-, Verpackungskosten und Zinsen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
(7.2) Geben wir dem Abnehmer den Geldwert zur Kaufpreiszahlung dadurch, daß wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechselscheckverfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst dann auf den Abnehmer über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
(7.3) Der Abnehmer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder zur Verarbeitung/Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nicht zu deren Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Unser Eigentumsvorbehalt bezieht sich dann auf den Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen mitverwendeten Fremdprodukten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(7.4) Alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(7.5) Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Einziehung ist widerruflich in dem Falle, daß der Abnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
(7.6) Über Zwangsvollstreckungen in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten.
(7.7) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat sie weiter auf seine Kosten gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.
(7.8) Dem Abnehmer ist bekannt, daß in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.), die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs-Know-How verkörpert ist und daß wir hieran ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben. Aus diesem Grund wird vereinbart, daß ein Anspruch des Abnehmers auf Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten durch den Abnehmer und/oder durch Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des Abnehmers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
8.) Gewährleistung
(8.1) Der Abnehmer kann Ansprüche wegen erkennbarer Mängel nur spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware und wegen versteckter Mängel spätestens 8 Tage vor Ende der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend machen.
(8.2) Alle Mängelansprüche setzten voraus, daß der Mangel uns unverzüglich nach der Feststellung schriftlich gemeldet wird. Der Abnehmer muß die Ware unverzüglich nach Erhalt und in geeigneter Weise im Hinblick auf den vertraglich vorgesehenen Einsatz überprüfen.
(8.3) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, leisten wir unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder Nachbesserung. Der Abnehmer hat das Recht auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz erst, wenn die Nacherfüllung in mindestens zwei Versuchen fehlgeschlagen ist.
(8.4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Abnehmer aus unsachgemäßer Verarbeitung, Lagerung oder Behandlung entstehen.
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Abnehmers oder Dritter.
(8.5) Wir übernehmen keine Haftung für Oxidationserscheinungen, die an ungeschützten Metallbändern und Metallfolien nach Gefahrübergang entstehen. Geschützte Metallbänder und Metallfolien sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Produktionsdatum an, zu verarbeiten. Wird dieser Verarbeitungszeitraum überschritten, ist für hieraus resultierende Mängel die Gewährleistung ausgeschlossen.
(8.6) Metallpulver und Metallpasten sind bei sachgemäßer Handhabung (Lagerung, Transport) mindestens sechs Monate, vom Herstellungsdatum an gerechnet haltbar.
Bei Überschreitung dieses Verarbeitungszeitraumes sollten die Metallpulver und Metallpasten daher vor der Verarbeitung einer gesonderten Qualitätskontrolle unterzogen werden. Für Verarbeitungsschäden infolge der Verarbeitung mangelhafter Produkte, die bei der Durchführung der gesonderten Qualitätskontrolle vermieden worden wären, übernehmen wir nicht die Gewährleistung.
(8.7) Für die Lagerung und Handhabung unserer Metallpulver und Metallpasten beachten sie bitte unbedingt unsere jeweils gültigen Merkblätter. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben schließt die Gewährleistung für hieraus resultierende Schäden aus.
(8.8) Bitte stimmen sie besondere Verarbeitungsformen immer dann mit uns ab, wenn bei diesen auch eine geringfügige Nichteinhaltung unserer Produktangaben infolge ihrer Weiterverarbeitung zu Schäden führen kann, die den Einkaufswert unserer Produkte übersteigen. Bei schuldhafter Nichteinhaltung dieser Informationspflicht müssen wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten. § 444 BGB bleibt unberührt.
(8.9) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Auslieferung der Ware an den Abnehmer, endet jedoch spätestens ein Jahr, nachdem die Ware unser Werk/Lager verlassen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.
(8.10) Soweit sie unsere Produkte als Vertragshändler ankaufen, sind sie zur Weitergabe dieser Gewährleistungsregeln an ihre Kunden verpflichtet. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht, ist unsere Inanspruchnahme insofern ausgeschlossen, als ihre Haftung gegenüber ihrem Kunden durch die Weitergabe der Gewährleistungsregeln eingeschränkt worden wäre.
(8.11) Wir und unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, sowie Erfüllungsgehilfen haften für Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung besteht ferner für eine ausdrücklich übernommene Garantie, bei Arglist sowie bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ausgeschlossen ist der Rücktritt des Abnehmers aufgrund ganz unerheblicher Pflichtverletzungen.
Die Haftung ist begrenzt auf den Höchstbetrag dessen, was in unserer betrieblichen Haftpflichtversicherung (typische und branchenübliche Deckung) versichert ist. Sie ist ferner begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Verzögerungsschäden ist der Höhe nach auf 5 % vom Verkaufspreis begrenzt.
9.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Abnehmer Kaufmann ist, Nürnberg. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsrecht oder das UN-Kaufrecht (CISG) sind nicht anwendbar.
Diese Verkaufsbedingungen existieren in einer deutschen und in einer englischen Fassung. Im Falle von Abweichungen und Unklarheiten ist allein die deutsche Fassung maßgeblich. |