Einkaufsbedingungen

(Version 1/2015 vom 01.10.2015)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für jegliche – auch künftige – Geschäftsbeziehungen sämtlicher Unternehmen der SCHLENK – Gruppe (derzeit Carl SCHLENK AG, SCHLENK Metallic Pigments GmbH, SCHLENK Metallfolien GmbH & Co KG). Das jeweils vertragsschließende Unternehmen der SCHLENK – Gruppe wird im Folgenden mit „Auftraggeber“ bzw. „AG“ bezeichnet.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden „AN“) erkennt der AG nicht an, außer wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Vorbehaltsloses Erbringen von vertraglichen Leistungen trotz Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen, stellt kein Anerkenntnis dieser dar. Rein vorsorglich wird allen entgegenstehenden Bedingungen bereits jetzt widersprochen

1.3 Abweichende Individualvereinbarungen die zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall getroffen wurden, haben in jedem Fall Vorrang. In diesem Falle gelten die Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend

1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen im Sinne von §310 I BGB.

2. Vertragsschluss und Angebot

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge durch den AN sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernimmt der AG keine Kosten und zahlt keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der AN im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt.

2.2 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen hat der AN zum Zwecke der Korrektur/Vervollständigung den AG unverzüglich hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen anzunehmen und diese dem AG rechtsgültig schriftlich zu bestätigen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der AN nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Sonstige verspätete sowie jegliche geänderte Annahmen seitens des AN gelten als neues Angebot und bedürfen der Bestätigung durch den AG.

2.3 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen – sind nur dann verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden.

2.4 Die Schriftform wird auch durch Telefax und E-Mail erfüllt.

2.5 Alle Verträge werden unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass für den Käufer erforderliche behördliche Genehmigungen erteilt werden.

3. Lieferung und Leistung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen und Teilleistungen ausgeschlossen.

3.2 Es gelten die Incoterms 2010. Die Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gemäß der Incoterm-Klausel DDP an den in der Bestellung genannten Ort.

3.3 Erfüllungsort ist der Sitz des AG bzw. die durch den AG in der Bestellung benannte Empfangsstelle.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den AG über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese hierfür maßgeblich.

3.5 Es gelten grundsätzlich die vom AG vorgegebenen Zeichnungen, Maße, Toleranzen, Normen, Güten etc. Davon abweichende vom AN übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, bedürfen der Zustimmung des AG.

3.6 Sofern nicht anders in der Bestellung vorgeschrieben, hat der AN die bestellten Produkte oder Materialien dem Frachtführer in einer der Beschaffenheit dieser Produkte oder Materialien entsprechend tauglichen bzw. gesetzlicher oder geltender Vorschriften entsprechenden Verpackung zu übergeben.

3.7 Sofern die georderten Produkte oder Materialien der Verordnung Nr. 1907/2006/EG (REACH) in der jeweils aktuell gültigen Version unterliegen, setzt der AG voraus, dass diese Verordnung vom AN vollumfänglich umgesetzt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der AN verpflichtet, diesen Umstand dem AG ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bzw. vor Auslieferung schriftlich zu melden.

3.8 Für die Abrechnung ist das vom AG ermittelte Nettogewicht maßgebend. Achsverwiegungen bzw. Ermittlung des Gewichts für Schiffsladungen durch Voll- und Leereiche im Löschhafen sind zulässig. Vereinbarte Globalabzüge für Verschmutzungen, Nässe und/oder durch Wiegen oder Eiche ermittelte Schuttmengen werden zur Ermittlung des Abrechnungsgewichts vom festgestellten Gewicht abgezogen.

3.9 Der AN gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von ionisierender Strahlung ist, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht. Eine ionisierende Strahlung ist vorhanden, wenn durch ein geeignetes Messgerät ein über die Umgebungshintergrundstrahlung hinausgehender Wert festgestellt wird.

3.10 Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den AG im Voraus. Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen des AN gegenüber dem AG auch durch das Subunternehmen eingehalten werden.

4. Liefertermine

4.1 Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom AG in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle an.

4.2 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden. Hierbei hat der AN Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.

4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem AG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4.5 Hält der AN den vereinbarten Liefertermin nicht ein, hat er an den AG für jeden Werktag, um den der vereinbarte Liefertermin überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme (netto), höchstens aber 5 % der Auftragssumme (netto) zu zahlen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der AN eine Vertragsstrafe nur dann nicht zu leisten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat und er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitteilt. Unterbleibt eine derartige Mitteilung, ist die Vertragsstrafe zu leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Jedoch wird die Vertragsstrafe auf derartige Ansprüche angerechnet.

5. Geheimhaltung

5.1 An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem AN überlassenen Unterlagen, wie z. B. Berechnungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Rezepturen, Produktzusammensetzungen etc. hat der AG die Eigentums- und Urheberrechte. Der AN verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht zu analysieren, bzw. Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, der AG erteilt hierzu die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Die Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung für den AG zu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an den AG zurückzugeben, soweit der AN nicht innerhalb der unter Punkt 2 (Vertragsschluss und Angebot) bestimmten Frist die Bestellung annimmt. Wird die Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung an den AG unaufgefordert zurückzugeben.

5.2 Eigentums- und Nutzungsrechte von Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die auf Veranlassung des AG durch den AN entstehen, gehen auf den AG über.

5.3 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung im Voraus durch den AG, ist es dem AN untersagt, den AG oder die zu Grunde liegende Geschäftsbeziehung in jedweder Form als Referenz zu benennen.

5.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

6.2 Soweit nicht in der Bestellung anders ausgewiesen, gelten die Preise inkl. jeglicher Nebenleistungen und Nebenkosten (z.B. Verpackung, Verladung und Transport zum Erfüllungsort) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

6.3 Der AG zahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto

6.4 Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung des AN, nicht jedoch vor vollständiger Ablieferung der geschuldeten Ware durch den AN bzw. Annahme derselben durch den AG. Teilzahlungen bzw. die Abrechnung von erbrachten Teilleistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG.

6.5 Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des AN eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der AG nicht verantwortlich.

6.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

6.7 Bei Vorleistungen des AG (insbesondere durch Anzahlungen) verpflichtet sich der AN, den AG in Höhe der geleisteten Anzahlungen eine unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung des Leistungsanspruches und der Anzahlung vorzulegen.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte; Eigentumsvorbehalt

7.1 Der AG ist berechtigt, gegen die Forderungen des AN mit sämtlichen fälligen Forderungen, welche die mit dem AG nach den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen den AN haben, aufzurechnen. Weiterhin ist der AG berechtigt, mit seinen Forderungen auch Gegenforderungen aufzurechnen, die dem AN gegenüber einem der mit dem AG nach den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart wird und die Fälligkeiten verschieden sind.

7.2 Der AN kann mit seinen Gegenansprüchen gegenüber den Ansprüchen des AG nur aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten, soweit diese Gegenansprüche vom AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des AG stehen. Im Übrigen steht dem AN weder die Aufrechnung noch die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten zu.

7.3 Die Ware wird bei Übergabe an den AG unmittelbar Eigentum des AG, einen Eigentumsvorbehalt erkennt der AG nicht an.

8. Sachmängel

8.1 Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern. Qualitäts- oder Beschaffenheitsmerkmale eventuell an den AG übergebener Proben, Muster oder Analyseangaben sind Beschaffenheitsangaben, sofern sie nicht im Vertrag oder durch Nebenvereinbarungen schriftlich ausgeschlossen werden.

8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet beim AG nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel wird der AG unverzüglich, innerhalb von 10 Werktagen, rügen. Der AG behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der AG Mängel unverzüglich, innerhalb von 10 Werktagen, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

8.5 Erfüllt der AN seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der AN hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen.

8.6 Entstehen dem AG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen.

9. Produkthaftung

9.1 Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 In diesem Rahmen ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Stehen dem AG weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der AN hat dem AG auf Anfordern den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrags nachzuweisen.

10. Schutzrechte

10.1 Werden bei Gemeinschaftsentwicklungen bzw. im Rahmen des Vertragsverhältnisses gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und/oder geheimhaltungsbedürftiges Know-how bzw. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erarbeitet, so steht dem Käufer mit der Kaufpreiszahlung das alleinige, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht und Verwertungsrecht zu.

10.2 Durch die Lieferung des AN sowie durch die Verwertung durch den AG dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter wird der AG dem AN mitteilen. Der AG wird von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Der AG ermächtigt insoweit den AN, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

10.3 Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der AN auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des AN gegen den AG erheben. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.

10.4 Ist die Verwertung der Lieferung durch den AG durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der AN auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht

11. Beistellung und Werkzeuge

11.1 Vom AG beigestellte Materialien, gleich welcher Art, bleiben das Eigentum des AG. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des AG zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und für den Verwahrungszeitraum des Gegenstandes beim AN.

11.2 Der AN ist verpflichtet, die beigestellten Materialien sorgfältig zu prüfen und zu lagern. Abweichungen (Menge, Qualität etc.) werden unverzüglich an den AG gemeldet. Für Verlust oder Beschädigung aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der AN.

11.3 An Mustern und Fertigungsmitteln (wie Werkzeugen, Formen, Schablonen) behält sich der AG das Eigentum vor; der AN ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom AG bestellten Waren einzusetzen. Der AN ist verpflichtet, die dem AG gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen jegliche Schäden, unter anderem Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, zu versichern.

12. Verpackung

Die Verpackung sowie sonstige Abfälle (Verbrauchs- und Hilfsmaterialien) haben entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften der deutschen Verpackungsverordnung sowie sonstiger Vorschriften wieder verwendbar oder für den AG unentgeltlich recyclebar zu sein.

13. Beendigung des Vertrags

Stellt der AN seine Lieferungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet, ist der AG berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der AG ist berechtigt, im Fall einer bei dem AN drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Verjährungszeiträume vorzunehmen.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingung oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

15.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Diese Einkaufsbedingungen existieren in einer deutschen und in einer englischen Fassung. Im Falle von Abweichungen und Unklarheiten ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.