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REACH   /   Information -# 5   /   Stand: Juni 2010

 

Was ist REACH?

am 01. Juni 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) in Kraft getreten.
Diese Verordnung bewirkt eine vollständige Veränderung des Europäischen Chemikaliengesetzes. Sie hat Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und regelt die Einfuhr, Produktion und weiterführende Anwendung aller Stoffe. Sie schützt Menschen und Umwelt. Die Verordnung basiert auf einer stärkeren Verantwortung der Wirtschaft zum sicheren Umgang mit allen Stoffen. Für Hersteller und Importeure bedeutet dies, dass alle von ihnen hergestellten und in den Umlauf gebrachten Substanzen auf Risiken hin überprüft und Maßnahmen für einen sicheren Umgang und Einsatz vorgegeben werden müssen.


REACH bei Schlenk Metallfolien

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) beinhaltet zusätzliche Pflichten, die mit unterschiedlichen Fristen, beginnend ab 01. Juni 2008 zu erfüllen sind.

Unsere Geschäftstätigkeit (Kaltwalzwerk), sowie alle bei uns eingesetzten Metalle aus EU-Staaten definieren uns als Nachgeschalteten Anwender (downstream user). Eine Pflicht zur Vorregistrierung besteht daher nicht.


Zur Wahrung der ersten Frist und als zusätzliche Sicherungsmaßnahme haben wir alle relevanten Metalle vorregistrieren lassen.


Definition von Stoff, Zubereitung und Erzeugnis

Zur Begriffsklärung wurde für unsere Produktkette festgelegt, dass gegossene Walzplatten als Stoffe gelten, Legierungen als Zubereitungen die daraus gefertigten Halbfabrikate als Erzeugnis. Sortenrein anfallende Sekundärrohstoffe werden wie das Vormaterial aus dem sie angefallen sind behandelt.

Definition


Vorregistrierung und Registrierung

Mit dem 30. November 2008 ist die Frist zur Vorregistrierung von Stoffen abgelaufen. Wir haben unsere Produkte in Bezug auf die Vorgaben von „REACH“ hin analysiert.

Für alle Metalle, die wir aus dem EU-Bereich beziehen sind wir „Nachgeschalteter Anwender“ (Downstream-User) und damit nicht registrierungspflichtig. Wir haben verordnungsgerecht die Lieferanten unserer Lieferkette überprüft und abgesichert, dass diese die an uns zu liefernden Metalle vorregistrieren bzw. registrieren. Von allen unseren Lieferanten liegen entsprechende positive Bestätigungen vor. Zusätzlich haben wir die uns betreffenden Stoffe bei der Europäischen Chemikalien Agentur ECHA abgefragt und festgestellt, dass für alle eine entsprechende Vorregistrierung vorliegt.

 

Nach der Vorregistrierungsphase wird die ECHA bis zum 1. Januar 2009 auf ihrer Internetseite eine Liste aller vorregistrierten Stoffe veröffentlichen. Aufgelistet werden dort die Bezeichnungen der Stoffe, die EINECS-, oder CAS- -Nummer und die festgelegte Registrierungsfrist.

 

In unserer Produktion eingesetzte Stoffe, die für einen Import  aus Nicht-EU-Ländern in Frage kommen, haben wir ordnungsgemäß vorregistrieren lassen. In solchen Fällen gelten wir als Importeur und unterliegen damit der Registrierungspflicht.

 

Alle vorregistrierten Stoffe aus unserem Lieferprogramm haben jetzt eine Frist bis zum 30. November 2010 bis zur endgültigen Registrierung. Wir werden sicherstellen, dass unsere Lieferanten die vorregistrierten Stoffe in die Registrierung überführen. Als Absicherungsmaßnahme wurden alle relevanten Stoffe durch uns vorregistriert.


Derzeit vorregistrierte Metalle sind:

 

Metall

EINECS-Nummer

CAS-Nr.

Kupfer

231-159-6

7440-50-8

Zink

231-175-3

7440-66-6

Zinn

231-141-8

7440-31-5

Nickel

231-111-4

7440-02-0

Silber

231-131-3

7440-22-4

Eisen

231-096-4

7439-89-6

Blei

231-100-4

7439-92-1

Chrom

231-157-5

7440-47-3

Aluminium

231-072-3

7429-90-5

Magnesium

231-104-6

7439-95-4

Mangan

231-105-1

7439-96-5

Phosphor

231-768-7

7723-14-0

Silizium

231-130-8

7440-21-3


(vor-registrierte, oben nicht genannte Metalle, sind Teil unserer Produktentwicklung)


Informationen innerhalb der Lieferkette und Nachgeschaltete Anwender

Titel IV (Informationen in der Lieferkette) und Titel V (Nachgeschaltete Anwender) der REACH-Verordnung verpflichten uns die Informationen zu Exposition und Anwendung für die an unsere Kunden zu liefernden Produkte an unsere registrierenden Metalllieferanten weiterzuleiten. Als Abnehmer unserer Produkte gelten Sie als unser Nachgeschalteter Anwender. (Ausnahme sind Privatpersonen und Handwerksbetriebe). Wir werden Sie daher in absehbarer Zeit kontaktieren um die Anwendung unserer Produkte in Ihren Prozessen abzufragen. Wenn Sie diese Angaben bereits im Zuge Ihrer eigenen Reach-Aktivitäten vorbereitet haben, erleichtern Sie uns die Bewältigung dieser Aufgabe durch Zusendung dieser Angaben zur Anwendung (elektronisch oder in Papierform). Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns im Voraus.

 

Kandidatenliste - Liste zulassungspflichtiger Stoffe (Anhang XIV REACH Verordnung)

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern) gelten gemäß der REACH-Verordnung als zulassungspflichtige Stoffe.

Im Oktober 2008 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im Internet die Kandidatenliste 1, im Januar 2010 Kandidatenliste 2 und im Juni 2010 die Kandidatenliste 3 mit jeweils besonders besorgniserregenden Stoffen zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung veröffentlicht:

 

Einzelheiten zu den Stoffen entnehmen Sie bitte der

Kandidatenlistenzusammenfassung

Die in diesen Kandidatenlisten aufgeführten Stoffe sind in unseren Erzeugnissen nicht enthalten.

 

Gemäß der aktuellen Gesetzgebung weisen wir darauf hin, dass die bei uns eingesetzten Metalle die weiteren Kriterien nach Artikel 57 (Beispiel: CMR Kat. 1 und 2. / CMR = krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Stoffe) für die mögliche Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung nicht erfüllen.

Zusatzinfo IMDS-System der Automobilindustrie:

Das IMDS-System der Automobilindustrie dient unter anderem dazu, der Informationspflicht bei Erzeugnissen mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) gerecht zu werden. Bei diesen Stoffen besteht eine Informationspflicht, wenn sie in einer Konzentration > 0,1% in einem Produkt enthalten sind. Die Automobilhersteller haben darauf hingewiesen, dass die SVHC auf die einzelnen Bestandteile eines Bauteils zu beziehen sind und nicht auf dessen Herstellungsprozess.

 

 

Sonstiges

Wir bitten, aufgrund der Komplexität der Maßnahmen zur Erfüllung der „REACH-Verordnung“, um Verständnis dafür, dass wir keine Einzelfragebögen beantworten werden.

 

Wir halten Sie über den REACH-Umsetzungsprozess der Schlenk Metallfolien GmbH & Co. KG informiert. Die Ihnen bekannten Vertriebsmitarbeiter werden im Bedarfsfall weiterhin versuchen bei der Klärung von auftretenden Fragen zum Thema REACH behilflich zu sein.

 
Letzte Änderung: 15.07.2010
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